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§ 1618 BGB – Pflicht zu Beistand und Rücksicht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 4 – Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen

Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.

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Rechtsprechung zu § 1618 BGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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