§ 1617h BGB – Geburtsname nach dänischer Tradition
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 4 – Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
(1)Abweichend von § 1616 und ergänzend zu den in den §§ 1617 bis 1617b genannten Möglichkeiten kann zum Geburtsnamen eines minderjährigen Kindes, das der dänischen Minderheit angehört, ein nicht durch Bindestrich verbundener Doppelname bestimmt werden, der sich zusammensetzt aus
1.dem Familiennamen eines nahen Angehörigen an erster Stelle des Doppelnamens und
2.dem Familiennamen eines Elternteils an zweiter Stelle des Doppelnamens.§ 1617 Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.
(2)Im Fall des § 1616 können die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder der alleinsorgeberechtigte Elternteil dem Geburtsnamen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich zu beglaubigen ist, den Familiennamen eines nahen Angehörigen nach Absatz 1 voranstellen. § 1617g Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3)Die Bestimmung nach Absatz 1 und die Voranstellung nach Absatz 2 bedürfen der Einwilligung des nahen Angehörigen, es sei denn, dieser ist bereits verstorben. Die Einwilligung ist gegenüber dem Standesamt zu erklären; sie muss öffentlich beglaubigt werden.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 1616Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
- § 1617Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
- § 1617bName bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
- § 1617gGeburtsname nach friesischer Tradition
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1616Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
- § 1617Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
- § 1617aGeburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
- § 1617bName bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
- § 1617cName bei Namensänderung der Eltern
- § 1617dName nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils
- § 1617eEinbenennung, Rückbenennung
- § 1617fGeschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen…
- § 1617gGeburtsname nach friesischer Tradition
- § 1617iNeubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen
- § 1618Pflicht zu Beistand und Rücksicht
- § 1619Dienstleistungen in Haus und Geschäft
- § 1620Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt
- § 1624Ausstattung aus dem Elternvermögen
- § 1625Ausstattung aus dem Kindesvermögen