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§ 1619 BGB – Dienstleistungen in Haus und Geschäft

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 4 – Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen

Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.

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Rechtsprechung zu § 1619 BGB

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2016-04-29
2013-05-27

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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