§ 1619 BGB – Dienstleistungen in Haus und Geschäft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 4 – Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.
Rechtsprechung zu § 1619 BGB
4
2021-03-31
2016-04-29
2013-05-27
2012-03-27
Verweise auf diese Vorschrift
2
- § 1791Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
- § 2057aAusgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1616Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
- § 1617Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
- § 1617aGeburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
- § 1617bName bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
- § 1617cName bei Namensänderung der Eltern
- § 1617dName nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils
- § 1617eEinbenennung, Rückbenennung
- § 1617fGeschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen…
- § 1617gGeburtsname nach friesischer Tradition
- § 1617hGeburtsname nach dänischer Tradition
- § 1617iNeubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen
- § 1618Pflicht zu Beistand und Rücksicht
- § 1620Aufwendungen des Kindes für den elterlichen Haushalt
- § 1624Ausstattung aus dem Elternvermögen
- § 1625Ausstattung aus dem Kindesvermögen