§ 164 BGB – Wirkung der Erklärung des Vertreters
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 5 – Vertretung und Vollmacht
Kurz erklärt
Die Vorschrift legt fest, dass eine Willenserklärung, die jemand innerhalb seiner Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen diesen wirkt, gleich ob dies ausdrücklich erklärt wird oder sich aus den Umständen ergibt. Tritt der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, kommt ein fehlender Wille, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht. Diese Regeln gelten entsprechend, wenn eine gegenüber einer Person abzugebende Willenserklärung deren Vertreter gegenüber erfolgt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 164 BGB
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 165Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
- § 166Willensmängel; Wissenszurechnung
- § 167Erteilung der Vollmacht
- § 168Erlöschen der Vollmacht
- § 169Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
- § 170Wirkungsdauer der Vollmacht
- § 171Wirkungsdauer bei Kundgebung
- § 172Vollmachtsurkunde
- § 173Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis
- § 174Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
- § 175Rückgabe der Vollmachtsurkunde
- § 176Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde