Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 164 BGB – Wirkung der Erklärung des Vertreters

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte › Titel 5 – Vertretung und Vollmacht

Kurz erklärt

Die Vorschrift legt fest, dass eine Willenserklärung, die jemand innerhalb seiner Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen diesen wirkt, gleich ob dies ausdrücklich erklärt wird oder sich aus den Umständen ergibt. Tritt der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, kommt ein fehlender Wille, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht. Diese Regeln gelten entsprechend, wenn eine gegenüber einer Person abzugebende Willenserklärung deren Vertreter gegenüber erfolgt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2)Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3)Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 164 BGB

156
2025-06-26
2025-06-18
2025-03-18
2025-03-18
2025-01-28

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.