§ 1743 BGB – Mindestalter
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 7 – Annahme als Kind › Untertitel 1 – Annahme Minderjähriger
Der Annehmende muss das 25., in den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben. In den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Rechtsprechung zu § 1743 BGB
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2025-06-26
2025-06-04
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1741Zulässigkeit der Annahme
- § 1742Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
- § 1744Probezeit
- § 1745Verbot der Annahme
- § 1746Einwilligung des Kindes
- § 1747Einwilligung der Eltern des Kindes
- § 1748Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
- § 1749Einwilligung des Ehegatten
- § 1750Einwilligungserklärung
- § 1751Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
- § 1752Beschluss des Familiengerichts, Antrag
- § 1753Annahme nach dem Tode
- § 1754Wirkung der Annahme
- § 1755Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen