§ 1754 BGB – Wirkung der Annahme
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 7 – Annahme als Kind › Untertitel 1 – Annahme Minderjähriger
(1)Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.
(2)In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.
(3)Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.
§ 1754 Abs. 1 u. Abs. 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG (100-1) unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 26.3.2019 I 737 - 1 BvR 673/17 - ; Gem. Nr. 2 ist der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.3.2020 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist das geltende Recht auf nichteheliche Stiefkindfamilien nicht anwendbar; Verfahren sind insoweit bis zu dieser Neuregelung auszusetzen. Zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 19.3.2020 I 541 mWv 31.3.2020.
Rechtsprechung zu § 1754 BGB
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2024-10-24
2024-09-19
2024-03-27
2022-01-27
2021-08-25
2021-07-14
2021-06-22
2020-05-26
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1742Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
- § 1743Mindestalter
- § 1744Probezeit
- § 1745Verbot der Annahme
- § 1746Einwilligung des Kindes
- § 1747Einwilligung der Eltern des Kindes
- § 1748Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
- § 1749Einwilligung des Ehegatten
- § 1750Einwilligungserklärung
- § 1751Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
- § 1752Beschluss des Familiengerichts, Antrag
- § 1753Annahme nach dem Tode
- § 1755Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
- § 1756Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen
- § 1757Name des Kindes
- § 1758Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
- § 1759Aufhebung des Annahmeverhältnisses
- § 1760Aufhebung wegen fehlender Erklärungen
- § 1761Aufhebungshindernisse
- § 1762Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
- § 1763Aufhebung von Amts wegen
- § 1764Wirkung der Aufhebung
- § 1765Name des Kindes nach der Aufhebung
- § 1766Ehe zwischen Annehmendem und Kind