§ 1744 BGB – Probezeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 7 – Annahme als Kind › Untertitel 1 – Annahme Minderjähriger
Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.
Rechtsprechung zu § 1744 BGB
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2025-11-06
2024-07-19
2023-12-06
2021-08-25
2018-04-25
2018-03-08
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1741Zulässigkeit der Annahme
- § 1742Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
- § 1743Mindestalter
- § 1745Verbot der Annahme
- § 1746Einwilligung des Kindes
- § 1747Einwilligung der Eltern des Kindes
- § 1748Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
- § 1749Einwilligung des Ehegatten
- § 1750Einwilligungserklärung
- § 1751Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
- § 1752Beschluss des Familiengerichts, Antrag
- § 1753Annahme nach dem Tode
- § 1754Wirkung der Annahme
- § 1755Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
- § 1756Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen