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§ 1744 BGB – Probezeit

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 7 – Annahme als Kind › Untertitel 1 – Annahme Minderjähriger

Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.

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Rechtsprechung zu § 1744 BGB

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2025-11-06

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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