§ 1755 BGB – Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 7 – Annahme als Kind › Untertitel 1 – Annahme Minderjähriger
(1)Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.
(2)Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.
§ 1755 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG (100-1) unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 26.3.2019 I 737 - 1 BvR 673/17 - ; Gem. Nr. 2 ist der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.3.2020 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist das geltende Recht auf nichteheliche Stiefkindfamilien nicht anwendbar; Verfahren sind insoweit bis zu dieser Neuregelung auszusetzen. Zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 19.3.2020 I 541 mWv 31.3.2020.
Rechtsprechung zu § 1755 BGB
15
2025-08-27
2025-06-11
2024-05-15
2022-01-19
2021-06-16
2019-12-05
2019-03-26
2017-12-06
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1743Mindestalter
- § 1744Probezeit
- § 1745Verbot der Annahme
- § 1746Einwilligung des Kindes
- § 1747Einwilligung der Eltern des Kindes
- § 1748Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
- § 1749Einwilligung des Ehegatten
- § 1750Einwilligungserklärung
- § 1751Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
- § 1752Beschluss des Familiengerichts, Antrag
- § 1753Annahme nach dem Tode
- § 1754Wirkung der Annahme
- § 1756Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen
- § 1757Name des Kindes
- § 1758Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
- § 1759Aufhebung des Annahmeverhältnisses
- § 1760Aufhebung wegen fehlender Erklärungen
- § 1761Aufhebungshindernisse
- § 1762Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
- § 1763Aufhebung von Amts wegen
- § 1764Wirkung der Aufhebung
- § 1765Name des Kindes nach der Aufhebung
- § 1766Ehe zwischen Annehmendem und Kind
- § 1766aAnnahme von Kindern des nichtehelichen Partners