§ 1747 BGB – Einwilligung der Eltern des Kindes
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 7 – Annahme als Kind › Untertitel 1 – Annahme Minderjähriger
(1)Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.
(2)Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
(3)Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so
1.kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2.kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
3.darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.
(4)Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.
Rechtsprechung zu § 1747 BGB
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2024-07-31
2024-05-15
2023-12-06
2021-06-16
2019-03-26
2018-10-10
2017-12-06
2015-02-18
Verweise in dieser Vorschrift
7
- § 25Verfassung
- § 1592Vaterschaft
- § 1600dGerichtliche Feststellung der Vaterschaft
- § 1626aElterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
- § 1671Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
- § 1748Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
- § 1750Einwilligungserklärung
Verweise auf diese Vorschrift
6
- § 1746Einwilligung des Kindes
- § 1750Einwilligungserklärung
- § 1758Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
- § 1760Aufhebung wegen fehlender Erklärungen
- § 1762Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
- § 1768Antrag
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1741Zulässigkeit der Annahme
- § 1742Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
- § 1743Mindestalter
- § 1744Probezeit
- § 1745Verbot der Annahme
- § 1746Einwilligung des Kindes
- § 1748Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
- § 1749Einwilligung des Ehegatten
- § 1750Einwilligungserklärung
- § 1751Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
- § 1752Beschluss des Familiengerichts, Antrag
- § 1753Annahme nach dem Tode
- § 1754Wirkung der Annahme
- § 1755Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
- § 1756Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen
- § 1757Name des Kindes
- § 1758Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
- § 1759Aufhebung des Annahmeverhältnisses