§ 1788 BGB – Rechte des Mündels
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1 – Vormundschaft › Untertitel 2 – Führung der Vormundschaft › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
Der Mündel hat insbesondere das Recht auf 1.Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,2.Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen,
3.persönlichen Kontakt mit dem Vormund,4.Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds sowie5.Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1789Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels
- § 1790Amtsführung des Vormunds; Auskunftspflicht
- § 1791Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
- § 1792Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger
- § 1793Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten
- § 1794Haftung des Vormunds