§ 1792 BGB – Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1 – Vormundschaft › Untertitel 2 – Führung der Vormundschaft › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Ehegatten führen die ihnen übertragene Vormundschaft gemeinschaftlich.
(2)Vormünder und Pfleger sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit im Interesse des Mündels zu dessen Wohl verpflichtet.
(3)Der nach § 1776 bestellte Pfleger hat bei seinen Entscheidungen die Auffassung des Vormunds einzubeziehen.
(4)Der nach § 1777 bestellte Pfleger und der Vormund entscheiden in Angelegenheiten, für die ihnen die Sorge gemeinsam zusteht, in gegenseitigem Einvernehmen.
(5)In den Fällen der Absätze 1 und 4 gilt § 1629 Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 1792 BGB
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2025-01-08
2024-08-14
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 1629Vertretung des Kindes
- § 1776Zusätzlicher Pfleger
- § 1777Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger
Verweise auf diese Vorschrift
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