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§ 1793 BGB – Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1 – Vormundschaft › Untertitel 2 – Führung der Vormundschaft › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

(1)Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen
1.gemeinschaftlichen Vormündern,
2.mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen,
3.dem Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777 bestellten Pfleger.
(2)Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.

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Rechtsprechung zu § 1793 BGB

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2024-11-12

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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