§ 1794 BGB – Haftung des Vormunds
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 1 – Vormundschaft › Untertitel 2 – Führung der Vormundschaft › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Vormund die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen gilt § 1826 entsprechend.
(2)Ist der Mündel zur Pflege und Erziehung in den Haushalt des Vormunds, der die Vormundschaft ehrenamtlich führt, aufgenommen, gilt § 1664 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 1794 BGB
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2013-05-29
2013-05-29
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1788Rechte des Mündels
- § 1789Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels
- § 1790Amtsführung des Vormunds; Auskunftspflicht
- § 1791Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
- § 1792Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger
- § 1793Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten