§ 1836 BGB – Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3 – Rechtliche Betreuung › Untertitel 2 – Führung der Betreuung › Kapitel 3 – Vermögensangelegenheiten › Unterkapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
Kurz erklärt
§ 1836 BGB schreibt vor, dass der Betreuer das Vermögen des Betreuten getrennt von seinem eigenen Vermögen halten muss. Dies gilt nicht für gemeinschaftliches Vermögen, das bei Bestellung bereits bestand oder während der Betreuung hinzukommt, sofern das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet. Der Betreuer darf das Vermögen des Betreuten grundsätzlich nicht für sich selbst verwenden. Bei ehrenamtlicher Betreuung ist eine Verwendung zulässig, wenn Betreuter und Betreuer dies vereinbart haben; die Vereinbarung muss dem Betreuungsgericht angezeigt werden. Für Haushaltsgegenstände und Verfügungsgeld gilt das Verwendungsverbot nicht, wenn ein gemeinsamer Haushalt geführt wird oder wurde und die Verwendung dem Wunsch oder mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.