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§ 1836 BGB – Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 3 – Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft › Titel 3 – Rechtliche Betreuung › Untertitel 2 – Führung der Betreuung › Kapitel 3 – Vermögensangelegenheiten › Unterkapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Kurz erklärt

§ 1836 BGB schreibt vor, dass der Betreuer das Vermögen des Betreuten getrennt von seinem eigenen Vermögen halten muss. Dies gilt nicht für gemeinschaftliches Vermögen, das bei Bestellung bereits bestand oder während der Betreuung hinzukommt, sofern das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet. Der Betreuer darf das Vermögen des Betreuten grundsätzlich nicht für sich selbst verwenden. Bei ehrenamtlicher Betreuung ist eine Verwendung zulässig, wenn Betreuter und Betreuer dies vereinbart haben; die Vereinbarung muss dem Betreuungsgericht angezeigt werden. Für Haushaltsgegenstände und Verfügungsgeld gilt das Verwendungsverbot nicht, wenn ein gemeinsamer Haushalt geführt wird oder wurde und die Verwendung dem Wunsch oder mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten getrennt von seinem eigenen Vermögen zu halten. Dies gilt nicht für das bei Bestellung des Betreuers bestehende und das während der Betreuung hinzukommende gemeinschaftliche Vermögen des Betreuers und des Betreuten, wenn das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.
(2)Der Betreuer darf das Vermögen des Betreuten nicht für sich verwenden. Dies gilt nicht, wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt wird und zwischen dem Betreuten und dem Betreuer eine Vereinbarung über die Verwendung getroffen wurde. Verwendungen nach Satz 2 sind unter Darlegung der Vereinbarung dem Betreuungsgericht anzuzeigen.
(3)Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Haushaltsgegenstände und das Verfügungsgeld im Sinne des § 1839, wenn der Betreuer mit dem Betreuten einen gemeinsamen Haushalt führt oder geführt hat und die Verwendung dem Wunsch oder mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht.

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Rechtsprechung zu § 1836 BGB

73
2024-11-12

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