§ 1667 BGB – Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 4 – Familienrecht › Abschnitt 2 – Verwandtschaft › Titel 5 – Elterliche Sorge
(1)Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
(2)Das Familiengericht kann anordnen, dass das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und zur Abhebung seine Genehmigung erforderlich ist. Gehören Wertpapiere oder Wertgegenstände zum Vermögen des Kindes, so kann das Familiengericht dem Elternteil, der das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach den §§ 1843 bis 1845 einem Betreuer obliegen; die §§ 1842 und 1849 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.
(3)Das Familiengericht kann dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen auferlegen. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Familiengericht nach seinem Ermessen. Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Familiengerichts ersetzt. Die Sicherheitsleistung darf nur dadurch erzwungen werden, dass die Vermögenssorge gemäß § 1666 Abs. 1 ganz oder teilweise entzogen wird.
(4)Die Kosten der angeordneten Maßnahmen trägt der Elternteil, der sie veranlasst hat.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 1666Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
- § 1842Voraussetzungen für das Kreditinstitut
- § 1843Depotverwahrung und Hinterlegung von Wertpapieren
- § 1845Sperrvereinbarung
- § 1849Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1642Anlegung von Geld
- § 1643Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
- § 1644Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
- § 1645Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
- § 1646Erwerb mit Mitteln des Kindes
- § 1647
- § 1648Ersatz von Aufwendungen
- § 1649Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens
- § 1664Beschränkte Haftung der Eltern
- § 1665
- § 1666Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
- § 1666aGrundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
- § 1671Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
- § 1672
- § 1673Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis
- § 1674Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
- § 1674aRuhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind
- § 1675Wirkung des Ruhens
- § 1676
- § 1677Beendigung der Sorge durch Todeserklärung
- § 1678Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil
- § 1679
- § 1680Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
- § 1681Todeserklärung eines Elternteils