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§ 1922 BGB – Gesamtrechtsnachfolge

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 1 – Erbfolge

Kurz erklärt

§ 1922 BGB regelt, dass mit dem Tod einer Person deren gesamtes Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht. Dies erfasst die Erbschaft als Einheit, nicht einzelne Gegenstände gesondert. Gibt es mehrere Erben, so gelten für den Anteil eines einzelnen Miterben, den Erbteil, dieselben Vorschriften wie für die Erbschaft insgesamt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2)Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 1922 BGB

203
2026-05-05
2026-04-23
2025-12-18
2025-11-20
2025-05-22

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.