§ 1922 BGB – Gesamtrechtsnachfolge
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 1 – Erbfolge
Kurz erklärt
§ 1922 BGB regelt, dass mit dem Tod einer Person deren gesamtes Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht. Dies erfasst die Erbschaft als Einheit, nicht einzelne Gegenstände gesondert. Gibt es mehrere Erben, so gelten für den Anteil eines einzelnen Miterben, den Erbteil, dieselben Vorschriften wie für die Erbschaft insgesamt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2)Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1922 BGB
203
2026-05-05
2026-04-23
2025-12-18
2025-11-20
2025-07-08
2025-05-22
2025-05-15
2025-03-06
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 1923Erbfähigkeit
- § 1924Gesetzliche Erben erster Ordnung
- § 1925Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
- § 1926Gesetzliche Erben dritter Ordnung
- § 1927Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
- § 1928Gesetzliche Erben vierter Ordnung
- § 1929Fernere Ordnungen
- § 1930Rangfolge der Ordnungen
- § 1931Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
- § 1932Voraus des Ehegatten
- § 1933Ausschluss des Ehegattenerbrechts
- § 1934Erbrecht des verwandten Ehegatten