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§ 1967 BGB – Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 1 – Nachlassverbindlichkeiten

(1)Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.
(2)Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

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Rechtsprechung zu § 1967 BGB

66
2025-12-18
2024-11-12

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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