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§ 1968 BGB – Beerdigungskosten

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten › Untertitel 1 – Nachlassverbindlichkeiten

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

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Rechtsprechung zu § 1968 BGB

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2025-01-16
2021-09-01

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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