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§ 1966 BGB – Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlassgericht festgestellt worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.

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Rechtsprechung zu § 1966 BGB

4
2026-01-15
2024-04-24
2013-01-08

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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