§ 2056 BGB – Mehrempfang
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4 – Mehrheit von Erben › Untertitel 1 – Rechtsverhältnis der Erben untereinander
Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. Der Nachlass wird in einem solchen Falle unter den übrigen Erben in der Weise geteilt, dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben.
Rechtsprechung zu § 2056 BGB
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2022-11-30
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2044Ausschluss der Auseinandersetzung
- § 2045Aufschub der Auseinandersetzung
- § 2046Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
- § 2047Verteilung des Überschusses
- § 2048Teilungsanordnungen des Erblassers
- § 2049Übernahme eines Landguts
- § 2050Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben
- § 2051Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings
- § 2052Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben
- § 2053Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling
- § 2054Zuwendung aus dem Gesamtgut
- § 2055Durchführung der Ausgleichung
- § 2057Auskunftspflicht
- § 2057aAusgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings