§ 2048 BGB – Teilungsanordnungen des Erblassers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4 – Mehrheit von Erben › Untertitel 1 – Rechtsverhältnis der Erben untereinander
Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.
Rechtsprechung zu § 2048 BGB
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2026-03-11
2024-08-21
2024-02-07
2011-06-29
2010-10-06
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2036Haftung des Erbteilkäufers
- § 2037Weiterveräußerung des Erbteils
- § 2038Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
- § 2039Nachlassforderungen
- § 2040Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
- § 2041Unmittelbare Ersetzung
- § 2042Auseinandersetzung
- § 2043Aufschub der Auseinandersetzung
- § 2044Ausschluss der Auseinandersetzung
- § 2045Aufschub der Auseinandersetzung
- § 2046Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
- § 2047Verteilung des Überschusses
- § 2049Übernahme eines Landguts
- § 2050Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben
- § 2051Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings
- § 2052Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben
- § 2053Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling
- § 2054Zuwendung aus dem Gesamtgut
- § 2055Durchführung der Ausgleichung
- § 2056Mehrempfang
- § 2057Auskunftspflicht
- § 2057aAusgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings