§ 2044 BGB – Ausschluss der Auseinandersetzung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4 – Mehrheit von Erben › Untertitel 1 – Rechtsverhältnis der Erben untereinander
(1)Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausschließen oder von der Einhaltung einer Kündigungsfrist abhängig machen. Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3, der §§ 750, 751 und des § 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(2)Die Verfügung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verfügung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder, falls er eine Nacherbfolge oder ein Vermächtnis anordnet, bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des Vermächtnisses gelten soll. Ist der Miterbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
Rechtsprechung zu § 2044 BGB
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2026-03-11
2013-01-10
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 749Aufhebungsanspruch
- § 750Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
- § 751Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger
- § 1010Sondernachfolger eines Miteigentümers
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2032Erbengemeinschaft
- § 2033Verfügungsrecht des Miterben
- § 2034Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
- § 2035Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
- § 2036Haftung des Erbteilkäufers
- § 2037Weiterveräußerung des Erbteils
- § 2038Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
- § 2039Nachlassforderungen
- § 2040Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
- § 2041Unmittelbare Ersetzung
- § 2042Auseinandersetzung
- § 2043Aufschub der Auseinandersetzung
- § 2045Aufschub der Auseinandersetzung
- § 2046Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
- § 2047Verteilung des Überschusses
- § 2048Teilungsanordnungen des Erblassers
- § 2049Übernahme eines Landguts
- § 2050Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben
- § 2051Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings
- § 2052Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben
- § 2053Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling
- § 2054Zuwendung aus dem Gesamtgut
- § 2055Durchführung der Ausgleichung
- § 2056Mehrempfang