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§ 2046 BGB – Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4 – Mehrheit von Erben › Untertitel 1 – Rechtsverhältnis der Erben untereinander

(1)Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.
(2)Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt.
(3)Zur Berichtigung ist der Nachlass, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.

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Rechtsprechung zu § 2046 BGB

6
2026-03-11
2023-12-21
2023-09-28

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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