§ 2049 BGB – Übernahme eines Landguts
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4 – Mehrheit von Erben › Untertitel 1 – Rechtsverhältnis der Erben untereinander
(1)Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.
(2)Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.
Rechtsprechung zu § 2049 BGB
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2024-11-22
2014-06-26
2011-11-25
2010-10-06
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 1376Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
- § 1515Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten
- § 2312Wert eines Landguts
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2037Weiterveräußerung des Erbteils
- § 2038Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
- § 2039Nachlassforderungen
- § 2040Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
- § 2041Unmittelbare Ersetzung
- § 2042Auseinandersetzung
- § 2043Aufschub der Auseinandersetzung
- § 2044Ausschluss der Auseinandersetzung
- § 2045Aufschub der Auseinandersetzung
- § 2046Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
- § 2047Verteilung des Überschusses
- § 2048Teilungsanordnungen des Erblassers
- § 2050Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben
- § 2051Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings
- § 2052Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben
- § 2053Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling
- § 2054Zuwendung aus dem Gesamtgut
- § 2055Durchführung der Ausgleichung
- § 2056Mehrempfang
- § 2057Auskunftspflicht
- § 2057aAusgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings