§ 2263 BGB – Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 7 – Errichtung und Aufhebung eines Testaments
Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tode zu eröffnen, ist nichtig.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2251Nottestament auf See
- § 2252Gültigkeitsdauer der Nottestamente
- § 2253Widerruf eines Testaments
- § 2254Widerruf durch Testament
- § 2255Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
- § 2256Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
- § 2257Widerruf des Widerrufs
- § 2258Widerruf durch ein späteres Testament
- § 2259Ablieferungspflicht
- § 2260
- § 2261
- § 2262
- § 2264