§ 2253 BGB – Widerruf eines Testaments
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 7 – Errichtung und Aufhebung eines Testaments
Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.
Rechtsprechung zu § 2253 BGB
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2018-01-30
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2229Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
- § 2230
- § 2231Ordentliche Testamente
- § 2232Öffentliches Testament
- § 2233Sonderfälle
- § 2247Eigenhändiges Testament
- § 2248Verwahrung des eigenhändigen Testaments
- § 2249Nottestament vor dem Bürgermeister
- § 2250Nottestament vor drei Zeugen
- § 2251Nottestament auf See
- § 2252Gültigkeitsdauer der Nottestamente
- § 2254Widerruf durch Testament
- § 2255Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
- § 2256Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
- § 2257Widerruf des Widerrufs
- § 2258Widerruf durch ein späteres Testament
- § 2259Ablieferungspflicht
- § 2260
- § 2261
- § 2262
- § 2263Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
- § 2264