§ 2259 BGB – Ablieferungspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 7 – Errichtung und Aufhebung eines Testaments
(1)Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.
(2)Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Nachlassgericht abzuliefern. Das Nachlassgericht hat, wenn es von dem Testament Kenntnis erlangt, die Ablieferung zu veranlassen.
Rechtsprechung zu § 2259 BGB
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2016-04-05
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2247Eigenhändiges Testament
- § 2248Verwahrung des eigenhändigen Testaments
- § 2249Nottestament vor dem Bürgermeister
- § 2250Nottestament vor drei Zeugen
- § 2251Nottestament auf See
- § 2252Gültigkeitsdauer der Nottestamente
- § 2253Widerruf eines Testaments
- § 2254Widerruf durch Testament
- § 2255Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
- § 2256Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
- § 2257Widerruf des Widerrufs
- § 2258Widerruf durch ein späteres Testament
- § 2260
- § 2261
- § 2262
- § 2263Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
- § 2264