§ 2252 BGB – Gültigkeitsdauer der Nottestamente
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 7 – Errichtung und Aufhebung eines Testaments
(1)Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.
(2)Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten.
(3)Tritt im Falle des § 2251 der Erblasser vor dem Ablauf der Frist eine neue Seereise an, so wird die Frist mit der Wirkung unterbrochen, dass nach Beendigung der neuen Reise die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.
(4)Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so behält das Testament seine Kraft, wenn die Frist zu der Zeit, zu welcher der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, noch nicht verstrichen war.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 2249Nottestament vor dem Bürgermeister
- § 2250Nottestament vor drei Zeugen
- § 2251Nottestament auf See
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2229Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
- § 2230
- § 2231Ordentliche Testamente
- § 2232Öffentliches Testament
- § 2233Sonderfälle
- § 2247Eigenhändiges Testament
- § 2248Verwahrung des eigenhändigen Testaments
- § 2249Nottestament vor dem Bürgermeister
- § 2250Nottestament vor drei Zeugen
- § 2251Nottestament auf See
- § 2253Widerruf eines Testaments
- § 2254Widerruf durch Testament
- § 2255Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
- § 2256Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
- § 2257Widerruf des Widerrufs
- § 2258Widerruf durch ein späteres Testament
- § 2259Ablieferungspflicht
- § 2260
- § 2261
- § 2262
- § 2263Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
- § 2264