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§ 2258 BGB – Widerruf durch ein späteres Testament

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 3 – Testament › Titel 7 – Errichtung und Aufhebung eines Testaments

(1)Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.
(2)Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.

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Rechtsprechung zu § 2258 BGB

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2025-06-04
2022-09-14
2011-05-04

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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