§ 2337 BGB – Verzeihung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 5 – Pflichtteil
Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2326Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
- § 2327Beschenkter Pflichtteilsberechtigter
- § 2328Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe
- § 2329Anspruch gegen den Beschenkten
- § 2330Anstandsschenkungen
- § 2331Zuwendungen aus dem Gesamtgut
- § 2331aStundung
- § 2332Verjährung
- § 2333Entziehung des Pflichtteils
- § 2334
- § 2335
- § 2336Form, Beweislast, Unwirksamwerden
- § 2338Pflichtteilsbeschränkung