§ 2326 BGB – Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 5 – Pflichtteil
Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2314Auskunftspflicht des Erben
- § 2315Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
- § 2316Ausgleichungspflicht
- § 2317Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs
- § 2318Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen
- § 2319Pflichtteilsberechtigter Miterbe
- § 2320Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben
- § 2321Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung
- § 2322Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen
- § 2323Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
- § 2324Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast
- § 2325Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
- § 2327Beschenkter Pflichtteilsberechtigter
- § 2328Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe
- § 2329Anspruch gegen den Beschenkten
- § 2330Anstandsschenkungen
- § 2331Zuwendungen aus dem Gesamtgut
- § 2331aStundung
- § 2332Verjährung
- § 2333Entziehung des Pflichtteils
- § 2334
- § 2335
- § 2336Form, Beweislast, Unwirksamwerden
- § 2337Verzeihung