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§ 2332 BGB – Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 5 – Pflichtteil

(1)Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(2)Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

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Rechtsprechung zu § 2332 BGB

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2025-03-12
2021-05-18
2020-07-22
2020-02-05
2020-02-05

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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