§ 2332 BGB – Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 5 – Pflichtteil
(1)Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(2)Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.
Rechtsprechung zu § 2332 BGB
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2025-03-12
2021-05-18
2020-07-22
2020-02-05
2020-02-05
2019-11-13
2016-01-27
2014-06-04
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2321Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung
- § 2322Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen
- § 2323Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe
- § 2324Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast
- § 2325Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
- § 2326Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
- § 2327Beschenkter Pflichtteilsberechtigter
- § 2328Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe
- § 2329Anspruch gegen den Beschenkten
- § 2330Anstandsschenkungen
- § 2331Zuwendungen aus dem Gesamtgut
- § 2331aStundung
- § 2333Entziehung des Pflichtteils
- § 2334
- § 2335
- § 2336Form, Beweislast, Unwirksamwerden
- § 2337Verzeihung
- § 2338Pflichtteilsbeschränkung