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§ 2330 BGB – Anstandsschenkungen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 5 – Pflichtteil

Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

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Rechtsprechung zu § 2330 BGB

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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