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§ 2336 BGB – Form, Beweislast, Unwirksamwerden

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 5 – Pflichtteil

(1)Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.
(2)Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.
(3)Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.
(4)(weggefallen)

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Rechtsprechung zu § 2336 BGB

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Verweise in dieser Vorschrift

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