§ 2336 BGB – Form, Beweislast, Unwirksamwerden
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 5 – Pflichtteil
(1)Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.
(2)Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.
(3)Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.
(4)(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 2336 BGB
2
2011-04-13
2011-04-13
Verweise in dieser Vorschrift
1
Verweise auf diese Vorschrift
4
- § 1513Entziehung des Anteils
- § 2271Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen
- § 2297Rücktritt durch Testament
- § 2338Pflichtteilsbeschränkung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2325Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
- § 2326Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
- § 2327Beschenkter Pflichtteilsberechtigter
- § 2328Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe
- § 2329Anspruch gegen den Beschenkten
- § 2330Anstandsschenkungen
- § 2331Zuwendungen aus dem Gesamtgut
- § 2331aStundung
- § 2332Verjährung
- § 2333Entziehung des Pflichtteils
- § 2334
- § 2335
- § 2337Verzeihung
- § 2338Pflichtteilsbeschränkung