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§ 2347 BGB – Persönliche Anforderungen, Vertretung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 7 – Erbverzicht

Der Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.

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Rechtsprechung zu § 2347 BGB

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2024-12-06

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