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§ 2346 BGB – Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 7 – Erbverzicht

(1)Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
(2)Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

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Rechtsprechung zu § 2346 BGB

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2026-01-20
2025-03-26
2024-07-31
2023-10-11
2019-09-19
2015-09-29
2015-07-07

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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