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§ 2349 BGB – Erstreckung auf Abkömmlinge

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 7 – Erbverzicht

Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.

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Rechtsprechung zu § 2349 BGB

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2025-03-26

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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