§ 2349 BGB – Erstreckung auf Abkömmlinge
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 7 – Erbverzicht
Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.
Rechtsprechung zu § 2349 BGB
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2025-03-26
2012-06-27
2011-04-13
Verweise auf diese Vorschrift
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