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§ 2350 BGB – Verzicht zugunsten eines anderen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 7 – Erbverzicht

(1)Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass der andere Erbe wird.
(2)Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten oder Lebenspartners des Erblassers gelten soll.

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Rechtsprechung zu § 2350 BGB

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