§ 241 BGB – Pflichten aus dem Schuldverhältnis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
Kurz erklärt
Die Vorschrift legt fest, dass der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung verlangen kann, die auch in einem Unterlassen bestehen darf. Je nach seinem Inhalt kann das Schuldverhältnis zudem jeden Teil verpflichten, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2)Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Rechtsprechung zu § 241 BGB
584
2026-05-20
2026-04-28
2026-04-23
2026-03-20
2026-02-27
2026-02-26
2026-02-11
2026-01-29
Verweise auf diese Vorschrift
3
- § 282
- § 311Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
- § 324Rücktritt wegen Pflichtverletzung nach § 241 Abs. 2
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 241aUnbestellte Leistungen
- § 242Leistung nach Treu und Glauben
- § 243Gattungsschuld
- § 244Fremdwährungsschuld
- § 245Geldsortenschuld
- § 246Gesetzlicher Zinssatz
- § 247
- § 248Zinseszinsen
- § 249Art und Umfang des Schadensersatzes
- § 250Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
- § 251Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
- § 252Entgangener Gewinn