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§ 241 BGB – Pflichten aus dem Schuldverhältnis

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung

Kurz erklärt

Die Vorschrift legt fest, dass der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung verlangen kann, die auch in einem Unterlassen bestehen darf. Je nach seinem Inhalt kann das Schuldverhältnis zudem jeden Teil verpflichten, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2)Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

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Rechtsprechung zu § 241 BGB

584
2026-04-28
2026-04-23
2026-02-27
2026-02-26
2026-01-29

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.