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§ 86d BGB – Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 2 – Rechtsfähige Stiftungen

Zulegungsverträge und Zusammenlegungsverträge bedürfen nur der schriftlichen Form, insbesondere § 311b Absatz 1 bis 3 ist nicht anzuwenden.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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