§ 311a BGB – Leistungshindernis bei Vertragsschluss
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1 – Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 1 – Begründung
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt, dass ein Vertrag wirksam bleibt, auch wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht leisten muss und dieses Hindernis schon bei Vertragsschluss bestand. Der Gläubiger kann wahlweise Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen im Umfang des § 284 verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schuldner das Hindernis bei Vertragsschluss weder kannte noch seine Unkenntnis zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 sind entsprechend anzuwenden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 311a BGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 275Ausschluss der Leistungspflicht
- § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter…
- § 284Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Verweise auf diese Vorschrift
- § 275Ausschluss der Leistungspflicht
- § 327cRechte bei unterbliebener Bereitstellung
- § 437Rechte des Käufers bei Mängeln
- § 634Rechte des Bestellers bei Mängeln