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§ 311a BGB – Leistungshindernis bei Vertragsschluss

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1 – Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 1 – Begründung

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt, dass ein Vertrag wirksam bleibt, auch wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht leisten muss und dieses Hindernis schon bei Vertragsschluss bestand. Der Gläubiger kann wahlweise Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen im Umfang des § 284 verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schuldner das Hindernis bei Vertragsschluss weder kannte noch seine Unkenntnis zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 sind entsprechend anzuwenden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt.
(2)Der Gläubiger kann nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner Aufwendungen in dem in § 284 bestimmten Umfang verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

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Rechtsprechung zu § 311a BGB

81
2025-12-19
2018-01-19
2017-09-19

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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