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§ 311 BGB – Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1 – Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 1 – Begründung

Kurz erklärt

§ 311 BGB regelt, wie Schuldverhältnisse entstehen. Ein Schuldverhältnis durch Rechtsgeschäft oder eine Änderung seines Inhalts setzt grundsätzlich einen Vertrag zwischen den Beteiligten voraus, es sei denn, das Gesetz bestimmt etwas anderes. Daneben kann ein Schuldverhältnis mit Rücksichtspflichten bereits durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, durch die Anbahnung eines Vertrags, bei der eine Partei der anderen Einwirkung auf ihre Rechte, Rechtsgüter oder Interessen gewährt oder anvertraut, oder durch ähnliche geschäftliche Kontakte entstehen. Solche Pflichten können auch gegenüber Dritten entstehen, die nicht Vertragspartei werden sollen, insbesondere wenn der Dritte besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt und dadurch Verhandlungen oder Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2)Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
1.die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3)Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

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Rechtsprechung zu § 311 BGB

317
2026-03-27
2026-01-29
2025-11-04
2025-06-03
2025-05-06

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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