§ 311 BGB – Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 1 – Begründung, Inhalt und Beendigung › Untertitel 1 – Begründung
Kurz erklärt
§ 311 BGB regelt, wie Schuldverhältnisse entstehen. Ein Schuldverhältnis durch Rechtsgeschäft oder eine Änderung seines Inhalts setzt grundsätzlich einen Vertrag zwischen den Beteiligten voraus, es sei denn, das Gesetz bestimmt etwas anderes. Daneben kann ein Schuldverhältnis mit Rücksichtspflichten bereits durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, durch die Anbahnung eines Vertrags, bei der eine Partei der anderen Einwirkung auf ihre Rechte, Rechtsgüter oder Interessen gewährt oder anvertraut, oder durch ähnliche geschäftliche Kontakte entstehen. Solche Pflichten können auch gegenüber Dritten entstehen, die nicht Vertragspartei werden sollen, insbesondere wenn der Dritte besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt und dadurch Verhandlungen oder Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.