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§ 325 BGB – Schadensersatz und Rücktritt

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 2 – Gegenseitiger Vertrag

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

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Rechtsprechung zu § 325 BGB

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2022-12-09
2018-09-21

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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