§ 326 BGB – Befreiung von der Gegenleistung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 2 – Gegenseitiger Vertrag · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt die Folgen für die Gegenleistung, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht leisten muss. Grundsätzlich entfällt dann auch der Anspruch auf die Gegenleistung, bei Teilleistung entsprechend anteilig; dies gilt nicht, wenn der Schuldner auch zur Nacherfüllung nicht verpflichtet ist. Ist der Gläubiger allein oder weit überwiegend für den Umstand verantwortlich oder tritt dieser während seines Annahmeverzugs ein, behält der Schuldner den Anspruch, muss sich aber Ersparnisse und anderweitigen, auch böswillig unterlassenen Erwerb anrechnen lassen. Verlangt der Gläubiger Ersatz nach § 285, bleibt er zur geminderten Gegenleistung verpflichtet. Zu Unrecht Geleistetes kann zurückgefordert werden, und der Gläubiger kann ohne Fristsetzung zurücktreten.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht
Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).
Rechtsprechung zu § 326 BGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 275Ausschluss der Leistungspflicht
- § 285Herausgabe des Ersatzes
- § 323Rücktritt wegen Nicht- oder Schlechtleistung
- § 346Wirkungen des Rücktritts
- § 348Erfüllung Zug-um-Zug
- § 441Minderung
Verweise auf diese Vorschrift
- § 275Ausschluss der Leistungspflicht
- § 437Rechte des Käufers bei Mängeln
- § 634Rechte des Bestellers bei Mängeln