Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 326 BGB – Befreiung von der Gegenleistung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 2 – Gegenseitiger Vertrag · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt die Folgen für die Gegenleistung, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht leisten muss. Grundsätzlich entfällt dann auch der Anspruch auf die Gegenleistung, bei Teilleistung entsprechend anteilig; dies gilt nicht, wenn der Schuldner auch zur Nacherfüllung nicht verpflichtet ist. Ist der Gläubiger allein oder weit überwiegend für den Umstand verantwortlich oder tritt dieser während seines Annahmeverzugs ein, behält der Schuldner den Anspruch, muss sich aber Ersparnisse und anderweitigen, auch böswillig unterlassenen Erwerb anrechnen lassen. Verlangt der Gläubiger Ersatz nach § 285, bleibt er zur geminderten Gegenleistung verpflichtet. Zu Unrecht Geleistetes kann zurückgefordert werden, und der Gläubiger kann ohne Fristsetzung zurücktreten.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht

(1)Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2)Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3)Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4)Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(5)Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 326 BGB

157
2026-01-20
2025-12-19
2025-10-09
2025-02-18
2025-01-28
2024-12-05

Verweise in dieser Vorschrift

6

Verweise auf diese Vorschrift

3

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.