§ 323 BGB – Rücktritt wegen Nicht- oder Schlechtleistung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 2 – Gegenseitiger Vertrag · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
Die Vorschrift erlaubt den Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt und eine angemessene Frist zur Leistung erfolglos verstrichen ist. Die Frist ist entbehrlich bei ernsthafter Verweigerung, bei Versäumung eines für den Gläubiger wesentlichen Termins oder bei besonderen Umständen; teils genügt eine Abmahnung. Rücktritt vor Fälligkeit ist möglich, wenn die Voraussetzungen offensichtlich eintreten werden. Bei Teilleistung oder unerheblicher Pflichtverletzung ist der Rücktritt eingeschränkt. Ausgeschlossen ist er, wenn der Gläubiger allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, oder wenn ein vom Schuldner nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs des Gläubigers eintritt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).
Rechtsprechung zu § 323 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 314Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
- § 321Unsicherheitseinrede
- § 326Befreiung von der Gegenleistung
- § 437Rechte des Käufers bei Mängeln
- § 440Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 441Minderung
- § 475dSonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 634Rechte des Bestellers bei Mängeln
- § 637Selbstvornahme
- § 638Minderung