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§ 323 BGB – Rücktritt wegen Nicht- oder Schlechtleistung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 2 – Gegenseitiger Vertrag · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

Die Vorschrift erlaubt den Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt und eine angemessene Frist zur Leistung erfolglos verstrichen ist. Die Frist ist entbehrlich bei ernsthafter Verweigerung, bei Versäumung eines für den Gläubiger wesentlichen Termins oder bei besonderen Umständen; teils genügt eine Abmahnung. Rücktritt vor Fälligkeit ist möglich, wenn die Voraussetzungen offensichtlich eintreten werden. Bei Teilleistung oder unerheblicher Pflichtverletzung ist der Rücktritt eingeschränkt. Ausgeschlossen ist er, wenn der Gläubiger allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, oder wenn ein vom Schuldner nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs des Gläubigers eintritt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1)Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2)Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3)Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4)Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5)Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6)Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).

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Rechtsprechung zu § 323 BGB

148
2024-12-12
2024-07-11
2024-06-25
2024-05-08

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.