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§ 324 BGB – Rücktritt wegen Pflichtverletzung nach § 241 Abs. 2

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 2 – Gegenseitiger Vertrag · nichtamtliche Überschrift

Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

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Rechtsprechung zu § 324 BGB

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2024-06-25
2018-09-21
2017-05-04
2015-11-20

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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