§ 320 BGB – Einrede des nicht erfüllten Vertrags
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 2 – Gegenseitiger Vertrag
Kurz erklärt
§ 320 BGB gibt demjenigen, der aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, das Recht, seine eigene Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung erbracht wird, es sei denn, er muss vorleisten. Sind mehrere Empfänger beteiligt, kann dem Einzelnen sein Anteil bis zur vollständigen Gegenleistung verweigert werden; eine Einschränkung aus § 273 Abs. 3 gilt hier nicht. Wurde die Gegenleistung bereits teilweise erbracht, darf die eigene Leistung insoweit nicht verweigert werden, wie dies nach Treu und Glauben, insbesondere bei verhältnismäßig geringfügigem Rückstand, unangemessen wäre.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.