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§ 320 BGB – Einrede des nicht erfüllten Vertrags

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 2 – Gegenseitiger Vertrag

Kurz erklärt

§ 320 BGB gibt demjenigen, der aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, das Recht, seine eigene Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung erbracht wird, es sei denn, er muss vorleisten. Sind mehrere Empfänger beteiligt, kann dem Einzelnen sein Anteil bis zur vollständigen Gegenleistung verweigert werden; eine Einschränkung aus § 273 Abs. 3 gilt hier nicht. Wurde die Gegenleistung bereits teilweise erbracht, darf die eigene Leistung insoweit nicht verweigert werden, wie dies nach Treu und Glauben, insbesondere bei verhältnismäßig geringfügigem Rückstand, unangemessen wäre.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2)Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

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Rechtsprechung zu § 320 BGB

107
2025-07-17
2024-03-15

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