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§ 397 BGB – Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 4 – Erlass

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt, dass ein Schuldverhältnis erlischt, wenn Gläubiger und Schuldner vertraglich vereinbaren, dass die Schuld erlassen wird. Gleiches gilt, wenn Gläubiger und Schuldner vertraglich anerkennen, dass das Schuldverhältnis nicht besteht. In beiden Fällen führt der Vertrag zum Erlöschen des Schuldverhältnisses.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.
(2)Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

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Rechtsprechung zu § 397 BGB

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2026-04-21
2025-06-19

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.