§ 396 BGB – Mehrheit von Forderungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 3 – Aufrechnung
(1)Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2)Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so findet die Vorschrift des § 367 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 396 BGB
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2021-01-20
2019-07-30
2018-03-21
2018-03-21
2016-10-25
2016-10-25
2014-04-23
2014-04-23
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 387Voraussetzungen
- § 388Erklärung der Aufrechnung
- § 389Wirkung der Aufrechnung
- § 390Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
- § 391Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
- § 392Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
- § 393Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
- § 394Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung
- § 395Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften