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§ 414 BGB – Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 6 – Schuldübernahme

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

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Rechtsprechung zu § 414 BGB

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2026-01-30
2024-05-06
2020-09-15

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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